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Satzung

Satzung der Freunde und Förderer
der Wilhelmschule Bad Wildbad e. V.

§ 1

Name , Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der Wilhelmschule Bad Wildbad e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Bad Wildbad und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Calw eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein hat den Zweck, das Gefühl der Zusammengehörigkeit zwischen Schule, Schülern, Eltern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule zu erhalten und zu fördern Er soll die schulischen Belange fördern, ohne die öffentliche Hand in ihren Verpflichtungen der Schule gegenüber zu entlasten. Der Verein ermöglicht durch Geld-und Sachspenden die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus und die Durchführung von Maßnahmen, die im Aufgabenbereich der Schule förderwürdig sind. 
     

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
     

  3. Der Förderverein ist selbstlos tätig;er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
     

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
     

  5. Der Förderverein ist politisch und religiös neutral. 
     

  6. Die Geschäftsführung des Vereins ist ehrenamtlich. 
     

  7. Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben notwendigen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und durch Erlöse aus Veranstaltungen aufgebracht und fließen dem Verein ohne Kürzung zu.


 § 3

Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, ebenso Vereinigungen, Anstalten und Unternehmen, die die Satzung des Vereins anerkennen und sich zur Zahlung eines bestimmten jährlichen Beitrags verpflichten.
     
  2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem Antragsteller mitzuteilen.
     
  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss,Streichung von der Mitgliedsliste, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
     
  4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
     
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn z.B.das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Das ausgeschlossene Mitglied ist jedoch berechtigt, eine Entscheidung der Mitgliederversammlung zu verlangen, die dann endgültig mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. 
     
  6. Die Streichung von der Mitgliedsliste kann nur auf Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mindestens ein Jahr lang mit seinen Beitragsverpflichtungen im Rückstand ist.
     
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Fördervereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. 

§ 4

 Mitgliedsbeitrag

 

  1. Der Jahresbeitrag ist mit Eintritt in den Verein sofort fällig. Er wird per Lastschriftverfahren eingezogen.Die folgenden Jahresbeiträge  werden jeweils zu Beginn  jedes Kalenderjahres eingezogen .
     
  2. Die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages wird in der Mitgliederversammlung festgelegt und kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung jederzeit geändert werden. 

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung 
  2. der Vorstand       

§ 6

Mitgliederversammlung
 

 

  1. Oberstes Organ des Fördervereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben :
    1. Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
    2. Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,      
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. Wahl des Vorstandes
    5. über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins
    6. Wahl zweier Kassenprüfer,
    7. Festsetzung der Beiträge zu bestimmen
       
  2. Die Mitgliederversammlung wird   mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.Die Einladung erfolgt in Schrift-/ Textform unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher.
     
  3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätesten eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen . 
     
  4. Der Vorstand  hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Fördervereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. 
     
  5. Der Vorsitzende und im Vertretungsfall der Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung ein besonderen Versammlungsleiter bestimmen. 
     
  6. Über die Sitzungen der Vereinsorgane werden Protokolle gefertigt, die vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. 

§ 7

Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

 

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. 
     
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
     
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit Mehrheit der abgegeben Stimmen.Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
     
  4. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine  Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitgliedern erforderlich.
     
  5. Geringfügige Satzungsänderungen, die von Aufsichts-,Gerichts-oder Finanzbehörden aus  formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 8

Vorstand
 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 
  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus 
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassenverwalter
    4. dem Schriftführer
    5. bis zu 6 Beisitzer
       
  3. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende . Sie vertreten je einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
     
  4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mit insgesamt drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig . Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. 
     
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er entscheidet über die zweckmässige Verwendung der Einnahmen im Rahmen dieser Richtlinien. Bei Beträgen bis 250,-€ können der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende allein über die Zustellung entscheiden, wobei über solche Vorgänge bei der nächsten Vorstandssitzung zu informieren ist. 
     
  6. Der Vorstand tritt in jedem Schulhalbjahr mindestens einmal zusammen. 
     
  7. Der Vorstand kann Ausschüsse berufen und ihnen Aufgaben übertragen. 

§ 9

Kassenwesen

 

  1. Die Kassengeschäfte des Vereins führt der Kassenverwalter mit dem Vorsitzenden.Er vertritt in Kassengeschäften den Verein nach außen und innen.
     
  2. Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen.
     
  3. Wiederwahl ist zulässig
     
  4. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe , Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße  Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu unterrichten.

§ 10

Vereinsauflösung
 

  1. Die Auflösung des Vereins  erfolgt durch eine Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern anzugeben ist ..Der Auflösungsbeschluss bedarf der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitgliedern.
     
  2. Bei  Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen der Stadt Bad Wildbad zu und ist von dieser nur zu steuerbegünstigten Zwecken unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige schulische Zwecke der Wilhelmschule Bad Wildbad zu verwenden Beschlüsse über künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11

Inkrafttreten
 

Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft